der Chiemgauer Holzhaus LSP Holzbau GmbH & Co KG
§ 1 Vertragsbestandteile, Auftragserteilung
1.1 Vertagbestandteile ergänzend zu Vertragsformular sind: - die entsprechenden Bauzeichnungen - das Angebot für die Holzteillieferungen mit oder ohne Montageleistungen - Die VOB in ihrer neuesten gültigen Fassung - diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.2 Die Bauherrschaft erteilt hiermit der Auftragnehmerin den Auftrag zur Planung ( Entwurfs-, Genehmigungs- und Werkplanung ) und zur Durchführung der im Angebot bezeichneten Leistungen.
1.3 Die uns übertragene und im Preis in begriffene Bauleitung beschränkt sich auf die von uns, gelieferten Gewerke, wenn nicht darüber hinausgehende Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.
1.4 Tritt der Auftraggeber, Bauherrschaft von diesem Vertrag zurück, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen der Auftragnehmerin im vollen Umgang zu vergüten. Grundlage ist hierfür die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure).
§2 Leistungen und Vergütung
2.1 Die einzelnen Handwerkleistungen, incl. dem genauen Lieferumfang sowie deren Vergütung, sind detailliert im Angebot, Leistungsbeschreibung bzw.Auftrags LV aufgeführt.
2.2 Nicht verbrauchtes Material bleibt Eigentum des Auftraggebers. Beanstandete Materialien können nur bei vollständiger Rückgabe ersetzt bzw. vergütet werden.
2.3 Der Angebotspreis ist ein Festpreis. Nicht enthalten sind Gebühren für Baugenehmigung, Prüfstatik, Vermessungen etc. Ändert sich Höhe der Mwst., so gilt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung maßgebliche Mwst. als vereinbart.
2.4 Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis und gilt bis zum im Werkvertrag festgelegten Zeitpunkt. Danach wird die tatsächliche angefallene Preissteigerung zugeschlagen (Bezug Lohnerhöhung, Materialkosten Erhöhung etc.)
2.5 Der Gesamt-Festpreis beinhaltet die Transportkosten frei Baustelle, abgeladen. Der Festpreis bei in Auftrag gegebener Lieferung von Ausbaumaterialien ohne Montage beinhalten lediglich die Transportkosten frei Baustelle. Die Bauherrschaft sorgt für die termingerechte Entladung der Materialien, sowie für die ordnungsgemäße und trockene Lagerung.
2.6 Die Zufahrt zur Baustelle für schwere Transport- und Kranfahrzeuge (ca. 40 Tonnen) muss bis zur Unterkellerung, Bodenplatte ausreichend groß, entsprechend befestigt und auch bei schlechteren Wetter befahrbar sein. Ebenso müssen ausreichende Lagerungsmöglichkeiten für die anzuliefernden Holzbauteile unmittelbar am Aufbauort vorhanden sein.
2.7 Baustromversorgung (220 V und 380V/63A) sowie ein Baustellentoilette sind von Seiten des Auftraggebers einzurichten und für die gesamte Bauzeit zur Verfügung zu stellen. Der Baustromanschluss ist in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens zu installieren. Die Kelleraußenwände müssen hinterfüllt sein, die Maßtoleranz der Kellerecke darf +/- 5 mm nicht überschreiten. Für die Abfallbeseitigung hat die Bauherrschaft Sorge zu tragen. Einrichtungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten übernimmt der Auftraggeber.
2.8 Zusätzliche vom Bauherrn oder von der Baurechtsbehörde veranlasste Arbeiten, Änderungen oder Bauauflagen, werden nach Aufmaß und den bei uns üblichen Stundensätzen in Rechnung gestellt. Die Stundenzettel mit Leistungsaufstellung und Materialverbrauchsangaben sind vom Bauherrn zu unterschreiben.
2.9 Planänderungen sind nach Fertigstellung der Baugesuchsunterlagen nicht mehr möglich
2.10 Änderungen der Bauausführung sind nach Schlussbesprechung nicht mehr möglich.
§3 Ausführung, Ausführungsfristen und Haftung
3.1 Wenn die Baugenehmigung erteilt ist und die Finanzierungsbestätigung bei der Auftragnehmerin vorliegt, kann der weitere Bauablauf bestimmt werden. Baugenehmigung und Finanzierungsbestätigung müssen mindestens 8 Wochen vor Produktionsbeginn bei der Auftragnehmerin vorliegen. Ansonsten behält sich die Auftragnehmerin vor, von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Unterkellerung, Bodenplatte muss mindestens 2 Wochen vor Montage-, Liefertermin des Holzhauses mangelfrei fertiggestellt und die Baugrube wieder verfüllt sein.
3.2 Erst nach Vorliegen der Baufreigabe und nach Fertigstellung der Werkpläne für das Holzhaus und nach der Erstellung der Kellerdeckenplanung darf mit der Bauausführung begonnen werden. Es wird darauf hingewiesen , dass die Baueingabepläne im Maßstab 1:100 ausschließlich für das Baugenehmigungsverfahren bestimmt sind.
3.3 Im Interesse der Bauherrschaft behält sich die Auftragnehmerin vor, bei angekündigten oder momentanen Schlechtwetterperioden zu montieren, oder mit der Montage zu beginnen.
3.4 Die Auftragnehmerin übernimmt keine Verantwortung für nicht von ihn verursachte Fristüberschreitung. Diese gilt ins besonders, wenn die vorausgehenden Bauleistungen z.B. Kellergeschoss nicht termingerecht fertiggestellt sind, sowie bei bauseits veranlassten Änderungen.
3.5 Vorleistungen anderer Bauleistender, soweit sie für die Leistungen des Auftragsnehmer von Bedeutung sind, hat diese ausschließlich auf äußerlich erkennbare Mängel zu überprüfen. Weitere Überprüfungen erfolgen nur auf Verlangen der Bauherrschaft und auf deren Kosten.
3.6 Für die Bauausführung liegt die VOB Teil B (Verdingungs-Ordnung für Bauleistungen) zugrunde.
3.7 Holz ist ein natürlicher Baustoff und ist daher seinen ihm typischen Materialverhalten unterworfen. Die durch Luft-feuchtigkeits- und Temperaturschwankungen entstehenden Risse und entsprechendes Schwinden von Holzteilen gelten nicht als beanstandungsfähige Mängel und berechtigen nicht zum Rückbehalt von Zahlungen.
3.8 Sämtliches Holz wird unbehandelt geliefert und verbaut. Der Bauherr erklärt ausdrücklich, das er auf chemischen Holzschutz gemäß DIN 68 800 verzichtet. Eventuell auftretende Bläue bzw. Verfärbungen im Holz sind kein konstruktiver Mangel und berechtigen nicht zu Reklamationen. Um den konstruktiven Holzschutz zu gewährleisten, dürfen Geländeaufschüttungen nur bis max. 30 cm unter die Holzkonstruktion ausgeführt werden.
3.9 Die Abnahme der im Auftrag angegebenen Leistungen nach Angebot, Leistungsbeschreibung der Auftragnehmerin erfolgt direkt nach Fertigstellung an der Baustelle im Beisein der Bauherrschaft.
3.10 Die Bauherrschaft verpflichtet sich, für die gesamte Bauzeit eine Bauherrenhaftpflichtversicherung in Verbindung mit einer Bauwesenversicherung auf eigene Rechnung abzuschließen.
§4 Zahlungen
4.1 Abschlagszahlungen werden gemäß dem nachfolgenden Zahlungsplan und aufgrund der nachgewiesenen Leistungen in Rechnung gestellt. Die Bauherrschaft hat dafür Sorge zu tragen, das der jeweilige Rechnungsbetrag innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum dem Konto der Auftragnehmerin gut geschrieben wird.
4.2 Zahlungsplan Teil- und Komplettmontage
4.2.1 Zahlung bei Auftragserteilung 10%
4.2.2 Zahlung nach Fertigstellung der Werkpl. und Arbeitsvorber. 20% 4.2.3 Zahlung vor erfolgter Holzteile - Bausatzlieferung 30%
4.2.4 Zahlung nach Rohbauerstellung (Wände, Dachsp.mit Dachschalung) 35%
4.2.5 Zahlung nach Schlußrechnung 5% Alle Zahlungen sind nach Erhalt der Teilzahlungsrechnung innerhalb 8 Tagen ohne Abzug fällig.
4.3 Zahlungsplan Bausatzlieferung
4.3.1 Zahlung bei Auftragserteilung 10%
4.3.2 Zahlung nach Fertigstellung der Werkpl. und Arbeitsvorber. 20% 4.3.3 Zahlung bei Abbundbeginn 30%
4.3.4 Zahlung nach erfolgter Holzteile - Bausatzlieferung 35%
4.3.5 Zahlung nach Rohbauerstellung (Wände, Dachsp.mit Dachschalung) 5%. Alle Zahlungen sind nach Erhalt der Teilzahlungsrechnung ohne Abzug fällig.
4.4 Zahlungsmodus: Die erste Abschlagszahlung (4.2.1 oder 4.3.1) ist auf das Geschäftskonto des Auftragnehmes zu überweisen: Raiffeisenbank Traunstein Kto.Nr.213640 BLZ:71062194 Aufgrund der Vorfertigung des Holzhauses wird folgende Sicherheit vereinbart: Bitte zutreffendes ankreuzen 1.) Bankgarantie über die Finanzierung des Kaufpreises : __ 2.) Treuhandkonto bei der Raiffeisenbank Traunstein : __ 3.) Bankbürgschaft zu Gunsten Chiemgauer Holzhaus : __
4.5 Nachträgliche, eventuelle Zusatzlieferungen und Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt und sind auf das Geschäftskonto der Auftragsnehmerin zu überweisen.
4.6 Bei Zahlungsverzögerungen ist die Auftragnehmerin berechtigt, Zinsen in der Höhe von 4.50% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4.7 Die Auftragnehmerin behält sich bei allen gelieferten Gegenstände das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung vor.
4.8 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedarf es der Schriftform.
4.9 Es wird die Geltungsweise des deutschen Rechts vereinbart. Die Parteien sind sich ferner darüber einig, dass der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesen Werkvertrag das jenige Gericht ist, welches für den Betriebssitz der Auftragsnehmerin zuständig ist.
§5 Schiedsklausel
Für Streitigkeiten verpflichten sich die Parteien, vor Anrufung der Gerichte,die Entscheidung eines Schiedsgutachters herbeizuführen. Dieser soll von der zuständigen Handwerkskammer bestimmt werden. Der Schiedsgutachter trifft auch die Kostenentscheidung.
§6 Werbung
Die Bauherrschaft erteilt hierdurch der Auftragnehmerin die Genehmigung, sämtliches Bildmaterial, das während der Bauzeit und nach der Fertigstellung von dieser angefertigt wird, für Werbezwecke zu verwenden. Die Bauherrschaft verzichtet ausdrücklich auf irgendwelche Rechtsansprüche.
§7 Referenzliste
Die Auftragnehmerin erhält hiermit die Genehmigung, das Bauvorhaben in die Referenzliste aufzuführen. §8 Anerkennung des Werkvertrages Der Werkvertrag wird durch die Unterschrift des Auftraggebers und der Chiemgauer Holzhaus LSP, Holzbau GmbH & Co KG wirksam.